Ammerländer Zeltverleih GbR
Inhaber Arno Kleinert und Nicklas Kleinert, Auf den Linden 10, 26188 Edewecht
Telefon 0172-4427884
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Vermietung
von Zelt und Zubehör
1. Geltung
Der Mieter erkennt mit Vertragsabschluss diese allgemeinen Geschäftsbedingungen an, abweichende Bedingungen müssen von uns schriftlich bestätigt werden.
2. Rücktritt vom Vertrag
Sollte der Mieter vom Vertrag zurücktreten, so hat er 20% der Vertragssumme an uns zu bezahlen. Erfolgt der Rücktritt nicht mindestens 8 Wochen vor dem besprochenen Veranstaltungstermin, so hat der Mieter die Miete ganz an uns zu zahlen.
3. Mithilfe des Mieters
Der Mieter verpflichtet sich mindestens 3 Helfer für Auf- und Abbau zu stellen. Die vom Mieter zu stellenden Hilfskräfte sind nicht beim Vermieter gegen Unfall versichert.
4. Zu- und Abfahrtswege
Die Zu- und Abfahrtswege, sowie das Aufbaugelände müssen für Fahrzeuge bis 3,5t Nutzlast befahrbar sein. Die genaue Aufbaufläche ist durch den Mieter oder dessen Beauftragten zu bestimmen und anzuweisen. Evtl. Folgen, die durch ungeeignetes Gelände eintreten können, hat der Mieter zu vertreten.
5. Wetter
Bei aufkommendem (mäßig bis starkem) Wind sind die Seitenteile und Eingänge ringsum zu schließen. Unser Zelt ist wasserdicht imprägniert. Eine Garantie für die absolute Wasserdichtheit und eine Haftung für Wasserschäden an vom Mieter eingebrachtem Material übernehmen wir jedoch nicht.
6. Haftung für Schäden und Bewachung
Für alle nicht von uns zu verantwortenden Schäden oder Verluste ist vom Mieter Ersatz (Wiederbeschaffungskosten) zu leisten. Diese gilt auch für Schäden, die durch Dritte oder höhere Gewalt verursacht werden, wie Schäden durch Brand, Sturm, Unwetter, Hagel, Einbruch, Diebstahl, Vandalismus oder Terrorismus. Soweit nicht anders vereinbart sind Zelt und Zubehör vom Mieter zu bewachen.
7. Aufstellungstermin und Schadenersatz
Ein Recht auf Schadenersatz wegen verspätetem Auf-/Abbau oder verfrühtem Abbau steht dem Mieter in keinem Fall zu, es sei denn, der verspätete Auf-/Abbau oder verfrühte Abbau ist auf unseren Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen.
8. Umgang mit unserem Material
Im Interesse eines trockenen Abbaus darf im Zelt am Tag des Abbaus kein Wasser verschüttet werden. Die Zeltplane darf nicht mit scharfen Reinigungsmitteln in Verbindung kommen. Zum Reinigen nur Seifenwasser verwenden. Auf -und Abbau erfolgen nur durch uns, mit
uns bzw. unter unserer Aufsicht. Zelt und Zubehör sind pfleglich zu behandeln. An der Zeltkonstruktion dürfen nur leichte Gegenstände aufgehängt werden. Diese sind anzubinden, bzw. mit Schellen oder Draht zu befestigen. Befestigungen mit Nägeln, Schrauben, Tackern etc. an Holzteilen ist verboten. Bei Scheinwerfern und anderen Wärmequellen sind die vorgeschriebenen Sicherheitsabstände einzuhalten. An der Plane darf nichts befestigt werden, Färbung oder Anstrich unseres Materials ist verboten. Verschmutzungen sind vom Mieter rechtzeitig vor dem Abbau zu entfernen.
8. Eingebrachtes Material
Ins Zelt eingebrachtes Material muss mindestens schwer entflammbar sein. Elektroeinrichtungen müssen den VDE-Vorschriften entsprechen. Alle ins Zelt eingebrachten Materialien sind rechtzeitig vor Abbau wieder aus dem Zelt zu entfernen.
9. Behördliche Genehmigungen
Der Mieter hat sämtliche erforderliche Genehmigungen einzuholen und die Kosten hierfür zu tragen. Unvorhergesehene behördliche Auflagen hat der Mieter zu erfüllen. Ziffer 2 der Bedingungen gilt auch für den Fall, dass eine erforderliche Genehmigung nicht zu erhalten ist.
11. Versicherungen
Der Mieter muss die Einhaltung der feuerpolizeilichen Bestimmungen gewährleisten. Wir bitten in diesem Zusammenhang die obige Sorgfaltspflicht genau einzuhalten. Der Mieter übernimmt das Veranstalterrisiko, d.h. er hat eine Veranstalter-Haftpflichtversicherung abzuschließen. In dieser sind die gemieteten Sachen ausdrücklich einzuschließen. Hierüber hat er dem Vermieter gegenüber einen Nachweis zu führen. Das Mietobjekt ist nicht versichert. Die Haftung geht auf den Mieter über, sobald er das Mietobjekt übernommen hat. Der Vermieter rät daher, das Mietobjekt für die Dauer des Ereignisses zu versichern.
12. Gültigkeit des Vertrages
Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so tritt an die Stelle der unwirksamen Bestimmung eine Regelung, die dem beabsichtigten Zweck am nächsten kommt. Die Gültigkeit des Vertrages wird dadurch nicht berührt.
Stand Januar 2022